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BGH verschärft Jugendschutz im Online-Handel bei E-Zigaretten und Zubehör

Bild von Zac Gnadinger auf Pixabay

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. I ZR 106/25) klargestellt, dass auch unbefüllte Ersatztanks für E-Zigaretten als „Behältnisse“ im Sinne des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) gelten. Damit unterliegen sie denselben strengen Altersverifikationspflichten wie nikotinhaltige Produkte und dürfen im Versandhandel nicht ohne zweistufige Altersprüfung verkauft oder ausgeliefert werden.

Hintergrund des Urteils

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wettbewerberin eine Testbestellung eines unbefüllten Ersatztanks über Amazon ausgelöst. Weder im Bestellprozess noch bei der Auslieferung wurde das Alter des Bestellers oder Empfängers geprüft. Das Landgericht und das Berufungsgericht gaben der Klage auf Unterlassung und Auskunft weitgehend statt. Der BGH bestätigte diese Auffassung und hob die Abweisung der Abmahnkosten durch das Berufungsgericht auf.

Rechtliche Einordnung

Nach § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG umfassen die Abgabeverbote nicht nur nikotinhaltige Erzeugnisse, sondern auch nikotinfreie Produkte wie unbefüllte Ersatztanks, da diese ausschließlich zum Konsum von E-Liquids bestimmt sind. Das Angebot und die Auslieferung ohne Altersprüfung stellen eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1 und § 3a UWG dar.

Konsequenzen für Online-Händler

Online-Händler müssen eine zweistufige Altersverifikation sicherstellen – sowohl bei Bestellung als auch bei Zustellung – oder gleichwertige Maßnahmen ergreifen, die den Versand an Minderjährige ausschließen. Dies gilt ausdrücklich auch für nikotinfreie Erzeugnisse und deren Behältnisse. Verstöße können zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und Kostenerstattungen führen.

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