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Urteil zum Widerrufsrecht: Gutschein statt Rückzahlung ist unzulässig

Das LG Bochum entschied, dass Händler bei Widerruf den Kaufpreis in der ursprünglichen Zahlungsart erstatten müssen. Gutscheine sind nur mit Zustimmung erlaubt.
Foto von KATRIN BOLOVTSOVA Foto von KATRIN BOLOVTSOVA
Foto von KATRIN BOLOVTSOVA

Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass Händler bei Widerruf eines Kaufs den Kaufpreis grundsätzlich in der ursprünglich gewählten Zahlungsart erstatten müssen. Ein Angebot, standardmäßig einen Gutschein anstelle einer Geldrückzahlung zu geben, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.

Fallbeispiel und Urteil

Im verhandelten Fall widerrief eine Kundin den Kauf eines Kleidungsstücks und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Händler bot stattdessen einen zeitlich befristeten Gutschein an und stellte dies als üblichen Ablauf dar. Die Verbraucherzentrale klagte gegen diese Praxis.

Das Gericht stellte klar, dass die Rückzahlung innerhalb von 14 Tagen erfolgen muss und grundsätzlich in derselben Zahlungsform, die der Kunde genutzt hat. Abweichungen sind nur zulässig, wenn der Verbraucher ausdrücklich zustimmt.

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Bedeutung für Händler

Händler dürfen alternative Erstattungsformen anbieten, müssen jedoch sicherstellen, dass Verbraucher nicht von ihren gesetzlichen Rechten abgehalten oder beeinflusst werden. Standardisierte Rückgabeprozesse, E-Mails und FAQ sollten entsprechend angepasst werden, um rechtskonform zu bleiben.

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