Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 25. November 2025 (Az.: 6 UKl 1/25) wichtige Klarstellungen zur sogenannten Button-Lösung getroffen. Anlass war eine Klage gegen die Drogeriekette Müller, die bei ihrer Click-and-Collect-Funktion den Button mit „JETZT RESERVIEREN“ beschriftet. Ein Verbraucherschutzverein forderte eine eindeutige Formulierung wie „zahlungspflichtig bestellen“.
Kein Vertragsschluss bei „Jetzt reservieren“
Das Gericht stellte klar, dass bei Click and Collect mit dem Klick auf „JETZT RESERVIEREN“ noch kein verbindlicher Kaufvertrag zustande kommt, sondern lediglich eine unverbindliche Reservierung ausgelöst wird. Die Zahlungspflicht entsteht erst bei Abholung und Bezahlung in der Filiale. Daher ist die Button-Beschriftung rechtlich korrekt und muss nicht „zahlungspflichtig bestellen“ lauten.
Unklare und widersprüchliche AGB-Klauseln unzulässig
Kritisch bewertete das Gericht jedoch die AGB-Klauseln von Müller, die einerseits den Klick auf „JETZT RESERVIEREN“ als Angebot zum Kaufvertrag definieren, andererseits den Vertragsschluss erst bei Abholung und Bezahlung sehen. Diese widersprüchliche Regelung ist unverständlich, irreführend und daher unwirksam.
Kein Widerrufsrecht bei Click and Collect
Das OLG bestätigte zudem, dass bei Click-and-Collect-Bestellungen kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, da der Vertrag erst in der Filiale zustande kommt und somit kein Fernabsatzvertrag vorliegt. Händler können Click and Collect somit rechtssicher ohne Widerrufsrecht anbieten, sofern der Vertragsschluss tatsächlich erst vor Ort erfolgt.
Urteil und Folgen
Die Klage wurde teilweise stattgegeben: Die Button-Beschriftung „JETZT RESERVIEREN“ ist zulässig, die widersprüchliche AGB-Klausel jedoch nicht. Müller wurde zur Unterlassung verurteilt und muss dem Kläger einen Teil der Abmahnkosten ersetzen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
