Nicht jeder Briefumschlag unterliegt automatisch der Lizenzpflicht nach dem Verpackungsgesetz. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einer Klage der Deutschen Post beziehungsweise eines Unternehmens der DHL Group in wesentlichen Punkten stattgegeben und mehrere Entscheidungen der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) aufgehoben. Das Urteil könnte für Unternehmen relevant sein, die regelmäßig Informations- und Werbesendungen verschicken.
Gericht zieht Grenze zwischen Ware und Information
Ausgangspunkt des Verfahrens waren verschiedene Versandumschläge der Deutschen Post. Die ZSVR hatte diese als systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen eingestuft. Betroffen waren unter anderem Briefsendungen mit Werbematerialien, Antwortformularen oder Informationen zu Versanddienstleistungen.
Nach Auffassung der Behörde dienten diese Schreiben der Anbahnung von Geschäftsabschlüssen und seien deshalb als Waren einzustufen. Entsprechend sollten die verwendeten Umschläge an einem dualen System beteiligt und lizenziert werden.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück folgte dieser Argumentation jedoch nur teilweise.
Mitteilungen sind keine Waren
Die Richter stellten klar, dass eine Systembeteiligungspflicht nur entstehen kann, wenn eine Verpackung tatsächlich eine Ware enthält. Reine Informationsschreiben oder Mitteilungen erfüllten diese Voraussetzung nicht.
Nach Ansicht des Gerichts besitzen Werbeflyer, Antwortbögen oder vergleichbare Unterlagen keinen Warencharakter, nur weil sie im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit versendet werden. Sie bleiben Kommunikationsmittel und werden dadurch nicht automatisch zu einem Handelsprodukt.
Aus diesem Grund erklärte das Gericht drei der vier beanstandeten Umschlagvarianten für nicht systembeteiligungspflichtig.
Fachbroschüre bleibt lizenzpflichtig
In einem Punkt bestätigte das Gericht allerdings die Auffassung der ZSVR. Ein Briefumschlag mit einer regelmäßig erscheinenden Broschüre für Briefmarkensammler wurde als lizenzpflichtige Verpackung eingestuft.
Ausschlaggebend war dabei der langfristige Nutzwert des Inhalts. Während klassische Werbeflyer meist nach kurzer Zeit entsorgt werden, bewertete das Gericht die Fachbroschüre als Produkt mit eigenständigem Gebrauchswert. Dadurch erhält auch die Versandhülle den Charakter einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung.
Das Urteil verdeutlicht, dass nicht allein die Verpackung entscheidend ist, sondern auch der Inhalt der Sendung.
Verpackungsgesetz sorgt weiterhin für Streit
Das Verpackungsgesetz beschäftigt Unternehmen und Gerichte bereits seit Jahren. In früheren Verfahren wurden unter anderem Versandapotheken, Schuhkartons oder bestimmte Tragetaschen als systembeteiligungspflichtig eingestuft. Auch Verpackungen wie Farbeimer oder Behälter für Lebensmittel waren bereits Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass behördliche Einstufungen nicht automatisch Bestand haben müssen und im Einzelfall gerichtlich überprüft werden können.
Weitere Diskussionen durch neue EU-Regeln erwartet
Neben dem deutschen Verpackungsgesetz rückt bereits die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) in den Fokus. Sie soll künftig europaweit einheitliche Vorgaben für Verpackungen schaffen und dürfte neue Auslegungsfragen mit sich bringen.
Ob das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück bereits rechtskräftig ist, wurde bislang nicht bekannt.
Quelle: Händlerbund , 09. Juli 2026
