EU-Bearbeitungsgebühr: So setzt Amazon die 2 Euro je Position um

Seit 1. November gilt die EU-Bearbeitungsgebühr von 2 Euro je Position. Amazon erklärt, wie sie bei FBM und Remote Fulfillment berechnet wird.
EU-Bearbeitungsgebühr: gestapelte Frachtcontainer (Symbolbild) EU-Bearbeitungsgebühr: gestapelte Frachtcontainer (Symbolbild)
Foto: Pixabay / Pexels

Seit dem 1. November 2026 gilt die neue EU-Bearbeitungsgebühr. Sie beträgt 2 Euro und fällt für alle Importe an, die Händler direkt von außerhalb der EU an Kunden in der EU schicken, und zwar unabhängig vom Warenwert. Amazon hat Händler im Seller-Central-Forum darüber informiert, wie die Gebühr berechnet wird. Die Gebühr gilt laut Amazon pro Position in der Zollanmeldung und ist keine Amazon-Gebühr.

So berechnet Amazon die EU-Bearbeitungsgebühr

Wie Amazon die Gebühr abrechnet, hängt laut Amazon von der Versandart ab:

  • Versand durch Verkäufer (FBM): Der Transportdienstleister stellt die Gebühr in Rechnung und leitet sie an die Zollbehörden weiter. Der Händler zahlt sie an den Dienstleister.
  • Remote Fulfillment mit Versand durch Amazon: Amazon rechnet die Gebühr in den Preis auf der Produktseite, im Warenkorb und an der Kasse ein. Kunden sehen dadurch unter Umständen einen höheren Preis als den, den der Händler festgelegt hat.

Amazon empfiehlt deshalb, Preisregeln und Automatisierungen zu prüfen. Im Forum hatte Amazon zunächst versehentlich von 3 Euro geschrieben. Ein Amazon-Mitarbeiter hat das inzwischen korrigiert.

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Gezählt werden Warenpositionen, nicht Artikel

Wie Onlinehändler News unter Berufung auf Beispiele des Zolls berichtet, zählt die Zahl der Warenpositionen und nicht die Zahl der Artikel. Bei der EU-Bearbeitungsgebühr kosten vier Baumwoll-T-Shirts demnach insgesamt 2 Euro. Ein T-Shirt, eine Handyhülle und ein Buch kosten dagegen 6 Euro.

Bei Kleinsendungen bis 150 Euro kommt die EU-Bearbeitungsgebühr zum Pauschalzoll von 3 Euro hinzu, der seit dem 1. Juli gilt. Anders als der Zoll ist die Gebühr laut Händlerbund aber an keine Wertgrenze gebunden. Sie fällt also auch bei Bestellungen über 150 Euro an. Außerdem gehört seit dem 1. November bei Sendungen bis 150 Euro eine Produktkennung in die Zollanmeldung.

Was Händler jetzt tun sollten

Betroffen sind laut Onlinehändler News alle Händler und Plattformen, die Ware direkt aus Nicht-EU-Ländern verschicken, einschließlich Dropshipping. Der Händlerbund rät, die EU-Bearbeitungsgebühr in die Kalkulation aufzunehmen. Bei der Weitergabe an Kunden sei aber Vorsicht geboten: Ein gesonderter Aufschlag zusätzlich zum angegebenen Warenpreis könnte rechtlich problematisch sein. Zudem sollten Händler mit ihrem Logistikdienstleister klären, wie die Produktkennung in die Zollanmeldung kommt.

Die Gebühr ist Teil der EU-Zollreform, die laut Onlinehändler News am 21. September 2026 in Kraft getreten ist. Ab dem 1. Juli 2028 wird zudem die Nutzung des neuen EU Customs Data Hub für E-Commerce-Unternehmen verpflichtend.

Mehr dazu: EU-Importgebühr: Zwei Euro je Warenposition bei Bestellungen aus Drittländern.

Quellen: Amazon Seller Central Forum, „Neue EU-Zollabfertigungsgebühr ab 1. November“; Onlinehändler News (Christoph Pech), 02.11.2026; Onlinehändler News (Christoph Pech), 22.09.2026

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