Die geplante europaweite Rechtsform EU Inc. hat eine wichtige Hürde genommen. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der EU-Staaten hat in der vergangenen Woche mit großer Mehrheit für den Vorschlag der EU-Kommission gestimmt. Das berichtet Onlinehändler News. Gleichzeitig wächst die Kritik: Der frühere Verfassungsrichter Udo Di Fabio hält die Rechtsform für rechtswidrig, wie Legal Tribune Online (LTO) berichtet.
Das ist die EU Inc.
Die Kommission hatte den Entwurf für die „EU Inc.“ (European Incorporated) am 18. März 2026 vorgestellt. Denn sie soll vor allem Start-ups und Scale-ups die Gründung und das Wachstum über Ländergrenzen hinweg erleichtern. Zudem soll sie den Zugang zu Investoren vereinfachen.
- Die Gründung soll vollständig digital über ein zentrales EU-Portal laufen, grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden.
- Laut LTO ist kein Mindestkapital nötig, eine Gründung soll mit einem Euro möglich sein.
- Die EU Inc. ersetzt keine nationalen Rechtsformen. Sie soll als „28. Regime“ neben den 27 nationalen Gesellschaftsrechten stehen.
Laut Onlinehändler News könnte die EU Inc. auch für Onlinehändler mit Auslandsplänen interessant sein. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche betont: „Europa hat einen großen Binnenmarkt.“ Unterschiedliche nationale Regeln kosteten jedoch Zeit und erschwerten Investitionen. „Denn Europas Unternehmen brauchen weniger Hürden, um die Chancen dieses Marktes zu nutzen“, so Reiche.
Di Fabio: EU Inc. steht auf falscher Rechtsgrundlage
Der Staatsrechtler und ehemalige Verfassungsrichter Udo Di Fabio hat im Auftrag der Bundesnotarkammer ein Gutachten erstellt. Sein Vorwurf: Die Kommission habe bewusst die falsche Rechtsgrundlage gewählt, um die Einstimmigkeit im Rat zu umgehen. Dadurch würden außerdem Bundestag und Bundesrat übergangen.
Konkret stützt die Kommission die EU Inc. auf Artikel 114 AEUV, der Mehrheitsentscheidungen erlaubt. Laut Di Fabio darf diese Vorschrift allerdings nur bestehendes nationales Recht angleichen und keine völlig neue Rechtsform schaffen. Richtig wäre deshalb aus seiner Sicht Artikel 352 AEUV, der Einstimmigkeit verlangt. Schließlich habe die EU auf diesem Weg auch die Europäische Aktiengesellschaft (SE) eingeführt. Den Vorschlag hält Di Fabio für „rechtswidrig“. Er rechnet damit, dass der Europäische Gerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht die Verordnung kippt.
Haftungsrisiko für Gründer und Investoren
Fällt die Verordnung, hätte das laut Di Fabio weitreichende Folgen. Denn eine Nichtigerklärung durch den EuGH würde rückwirkend gelten. In diesem Fall würde eine bestehende EU Inc. in Deutschland zur OHG, zur GbR oder zum Einzelunternehmen. Gründer, Investoren und Beschäftigte könnten folglich unbegrenzt persönlich haften. Das würde Investoren eher abschrecken als anlocken, so Di Fabio.
Der Präsident der Bundesnotarkammer, Dr. Markus Sikora, unterstützt die Forderung nach einer anderen Rechtsgrundlage. Gründer und Investoren bräuchten zwar Tempo, aber auch Verlässlichkeit. „Wer ein europäisches Erfolgsmodell will, muss es auf ein Fundament stellen, das hält“, sagt Sikora.
Bereits zuvor hatte Notar Dr. Martin Thelen in einem Gastbeitrag für LTO gewarnt, die EU Inc. könne ein „Einfallstor für Geldwäsche und Steuerhinterziehung“ werden. Ihm fehlen dabei unter anderem vorbeugende Kontrollen, eine sichere Identifizierung der Gründer und verlässliche öffentliche Register.
Wie es mit der EU Inc. weitergeht
Zunächst müssen Rat, Parlament und Kommission die endgültige Ausgestaltung noch verhandeln. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Gegen die gewählte Rechtsgrundlage hat Deutschland übrigens laut LTO bislang keine Einwände erhoben. Wie Start-ups selbst die EU Inc. sehen, lesen Sie in unserem Beitrag über die Bitkom-Umfrage zur EU Inc..
Quellen: Onlinehändler News, 26. Oktober 2026; Legal Tribune Online, 22. Oktober 2026