Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 (Az. I ZR 28/25) klargestellt, dass Online-Händler für wettbewerbswidrige Google-Ads-Anzeigen haften – auch wenn Google die Anzeigen erstellt und gestaltet. Die rechtliche Verantwortung liegt beim werbenden Unternehmen, das die Werbung veranlasst und wirtschaftlich davon profitiert.
Hintergrund des Falls
Im Streitfall ging es um Google-Ads-Anzeigen für Haushaltsgeräte auf einer Kleinanzeigen-Plattform. Die Anzeigen enthielten nur den Hinweis „Energie: D“, was nach EU-Vorgaben nicht ausreicht. Ein Wirtschaftsverband klagte gegen den Händler, der sich darauf berief, die Anzeigen nicht selbst gestaltet zu haben, sondern lediglich Produktinformationen an Google übermittelt zu haben. Google habe die Anzeigen frei gestaltet und platziert. Diese Argumentation wies der BGH zurück.
Beauftragung und Haftung
Der BGH sieht Google als „beauftragten Werbepartner“ des Händlers an. Entscheidend ist, dass der Händler Google mit der Bewerbung beauftragt und die erforderlichen Produktinformationen bereitstellt. Dadurch erweitert der Händler seinen Geschäftsbetrieb und haftet für Wettbewerbsverstöße, auch wenn er keinen direkten Einfluss auf die Gestaltung der Anzeigen hat.
Folgen für die Praxis
Online-Händler können sich nicht darauf berufen, dass Google oder eine Agentur die Anzeigen „falsch“ erstellt hat. Auch automatisierte Werbeformate entbinden sie nicht von ihrer Verantwortung. Händler müssen sicherstellen, dass alle Pflichtangaben vollständig und korrekt übermittelt werden. Regelmäßige Kontrollen der Anzeigen sind ratsam, um rechtliche Risiken zu minimieren.
Urteil und Verfahrensstand
Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Haftung des Händlers für die beanstandeten Google-Ads-Anzeigen wurde bestätigt, da Google als Beauftragter tätig war und auf die vom Händler bereitgestellten Informationen zurückgriff.