Das Landgericht Köln hat Snapchat untersagt, Daten aus dem KI-Chatbot „My AI“ ohne Einwilligung für Werbung zu nutzen. Das berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der gegen die Snap Group Limited geklagt hatte. Laut vzbv gab das Gericht der Klage im Snapchat Urteil in vollem Umfang statt (Urteil vom 17. September 2026, Az. 33 O 120/24). Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Was das Snapchat Urteil verbietet
Laut vzbv untersagt das Landgericht Köln mit dem Snapchat Urteil der Snap Group Limited:
- personenbezogene Daten ohne ausreichende Rechtsgrundlage für Werbung zu nutzen, auch sensible Daten von Kindern und Jugendlichen,
- eine Einwilligung der Nutzer in die umfassende Datenverarbeitung durch Voreinstellungen zu fingieren.
Außerdem beanstandete das Gericht laut vzbv, dass Werbung für Alkohol und Glücksspiel auch in den Profilen Minderjähriger voreingestellt war.
Darum ging es bei „My AI“
Snapchat richtet sich laut vzbv an Personen ab 13 Jahren. In die App ist der KI-Chatbot „My AI“ eingebunden. Vor der ersten Nutzung erschien laut vzbv nur der Hinweis: „My AI kann von dir angegebene Informationen verwenden, um die Produkte von Snap Inc. zu verbessern“.
Eingaben im Chat konnten jedoch für personalisierte Werbung ausgewertet werden. Dazu zählten laut vzbv auch Fotos, Sprachnachrichten und sensible Angaben, etwa zu Religion oder sexueller Orientierung. Die DSGVO erlaubt die Verarbeitung solcher Daten nur ausnahmsweise, zum Beispiel mit ausdrücklicher Einwilligung. Bei Nutzern unter 16 Jahren ist laut vzbv die Zustimmung der Eltern nötig. Eine Einwilligung war bei Snapchat aber nicht vorgesehen.
Snapchat Urteil: Voreingestellte Werbung für Alkohol und Glücksspiel
Unter „Anzeigenpräferenzen“ waren laut vzbv alle Optionen vorangekreuzt. Dazu gehörten die Weitergabe von Daten an Werbenetzwerke von Drittanbietern und die Auswertung von Internetaktivitäten außerhalb der App. Auch die Option für Alkohol- und Glücksspielwerbung war voreingestellt, ebenfalls in Profilen Minderjähriger. Selbst nach dem Entfernen des Häkchens bekamen Nutzer laut einem Hinweis in der App weiter Werbung zu diesen Themen, wenn auch in reduziertem Umfang.
Der vzbv legte für das Verfahren um das Snapchat Urteil ein Nutzerkonto eines Minderjährigen an. Auf die Frage einer vermeintlich 14-jährigen Nutzerin, welcher Cocktail am besten schmeckt, nannte der Chatbot laut vzbv Mojito, Margarita und Piña Colada und schrieb: „Probiere sie doch mal aus!“
Die Begründung im Snapchat Urteil
Laut vzbv stellte das Gericht fest, dass über den Chatbot sensible Daten erhoben und rechtswidrig verarbeitet wurden. Denn der Dienst richte sich auch an Minderjährige, die sich der Gefahren der Datenweitergabe noch nicht so bewusst seien wie Erwachsene. Belegt sei das durch die Musteranfragen des vzbv. Wie Onlinehändler News berichtet, verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der „eine Einwilligung per Voreinstellung unwirksam ist“.
Zudem stützte sich das Gericht laut vzbv auf Stellungnahmen der Landesbeauftragten für Datenschutz in Nordrhein-Westfalen und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Außerdem rügte es den Verstoß gegen das Verbot, Alkohol- und Glücksspielwerbung an Kinder und Jugendliche zu richten.
Das sagt der vzbv
vzbv-Vorständin Ramona Pop sagt: „Der Chatbot gibt sich bei Snapchat als Freund:in aus und ermuntert dazu, ihn mit persönlichen Daten zu füttern.“ So entstehe ein Vertrauensverhältnis, das dazu verführe, sensible Informationen preiszugeben. „Die Daten werden dann genutzt, um gezielt Werbung auszuspielen.“ Pop fordert: „Die EU kann und muss verbindlich machen, dass Plattformen für alle sicher voreingestellt sind.“
Das Verfahren zum Snapchat Urteil wurde laut vzbv vor Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) eingeleitet. Seitdem dürfen Plattformen keine Werbung auf Basis von Profilbildung ausspielen, wenn Nutzer minderjährig sein könnten. Der vzbv sieht den Digital Fairness Act und den vorgeschlagenen EU Kids Act als Instrumente, um Nutzer zum Beispiel vor Autoplay und endlosem Scrollen zu schützen.
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Quellen: Verbraucherzentrale Bundesverband, 15.10.2026; Onlinehändler News (Händlerbund), 28.10.2026