Online-Händler in Sachsen dürfen ihre Mitarbeitenden am Buß- und Bettag nicht beschäftigen. Das hat das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden, wie etailment und Ad-Hoc-News unter Berufung auf den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) berichten. Das Gericht wies die Klage einer Online-Händlerin gegen die Landesdirektion Sachsen ab.
Darum ging es beim Buß- und Bettag
Die Klägerin aus Markranstädt verkauft laut den Berichten bundesweit Kfz-Teile. Sie arbeitet mit eigenen Kurieren und sagt eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden zu. Deshalb wollte sie eine behördliche Ausnahmegenehmigung, um ihre Mitarbeitenden am Buß- und Bettag einzusetzen.
Der Buß- und Bettag ist nur in Sachsen ein gesetzlicher Feiertag. Die Händlerin sah sich deshalb laut etailment gegenüber Wettbewerbern aus anderen Bundesländern benachteiligt, die an diesem Tag regulär arbeiten. Sie machte Umsatzeinbußen und operative Probleme geltend und befürchtete den Verlust wichtiger Geschäftspartner.
Buß- und Bettag: die Begründung des Gerichts
- Nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Beschäftigung an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich verboten.
- Ausnahmen sind laut den Berichten nur möglich, wenn besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr zwingend erforderlich machen.
- Privilegiert sind vor allem unverzichtbare Bereiche wie Feuerwehr und Rettungsdienste. Eine Übertragung dieser Sonderregeln auf den gewerblichen Online-Handel lehnte das Gericht laut Ad-Hoc-News ab.
- Wirtschaftliche Interessen und ein verbindliches Lieferversprechen im bundesweiten Wettbewerb reichen nicht aus.
Würden solche Gründe für eine Ausnahme am Buß- und Bettag genügen, könnten laut den Berichten auch große Versender wie Amazon oder Otto vergleichbare Genehmigungen verlangen. Der Feiertagsschutz würde dann laut Ad-Hoc-News weitgehend ausgehöhlt.
Bestehende Rechtslinie
Das Urteil knüpft laut Ad-Hoc-News an eine bestehende Rechtslinie an. Ähnliche Verfahren bei Versandhändlern und Call-Centern in anderen Bundesländern endeten demnach überwiegend zugunsten des Feiertagsschutzes. Ob das Urteil zum Buß- und Bettag rechtskräftig ist, geht aus den Berichten nicht hervor. Auch ein Aktenzeichen nennen sie nicht.
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Quellen: etailment, 29.10.2026; Ad-Hoc-News, 28.10.2026; MDR (Originalquelle laut etailment und Ad-Hoc-News)